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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06 (https://dejure.org/2006,15264)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 S 68.06 (https://dejure.org/2006,15264)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 (https://dejure.org/2006,15264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung eines Grundstücks zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen ; Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für Kommunalabgaben; Heilung des Mangels einer Beitragssatzung; Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ; ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; BauGB § 34; ; BauGB § 35; ; KAG § 8 Abs. 2 S. 2; ; KAG § 8 Abs. 6; ; KAG § 8 Abs. 7 S. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beurteilung sog. durchlaufender Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Die einzige - im Konjunktiv beschriebene - Möglichkeit einer solchen Änderung, die darin gesehen wird, dass anstelle von Verbesserungsbeiträgen nunmehr Herstellungsbeiträge erhoben werden, gibt für die vom Antragsteller daran geknüpften rechtlichen Folgen nichts her, weil beim Antragsgegner für eine Erhebung von Verbesserungsbeiträgen im Hinblick auf den Ausbau der Kläranlage kein Raum war (vgl. OVG Bbg, Urteile vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 und 734/03 - zitiert nach KAG-Rechtsprechungsübersicht, S. 38, zu Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, Stand Juli 2006).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Soweit dem zitierten Urteil des OVG Schleswig vom 26. September 1999 - 2 K 23/97 - NordÖR 1999, 304, das sich aber mit der Frage befasst, ob bei bebauten Grundstücken im Außenbereich nicht schon die Anschlussmöglichkeit für das Entstehen des Vorteils ausreicht, anderes zu entnehmen sein sollte, vermag sich der Senat dem für das Brandenburgische Landesrecht nicht anzuschließen.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Soweit sich die Beschwerde auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. § 169 f. AO und zur näheren Begründung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zur Fixierung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits mit dem ersten Versuch, eine Beitragssatzung in Kraft zu setzen (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), beruft, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Dass die Verjährungsfolge nicht durch die Satzungsgebungsversuche im März und April 2004 ausgelöst worden ist, die auf den 1. Januar 2001, also in einen Zeitraum zurückwirken sollten, in dem überwiegend wahrscheinlich noch die alte Rechtslage galt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 1. September 2005 - OVG 9 S 33.05 -), hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28. August 2006, auf die es sich bezogen hat, ausgeführt.
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Für den Senat ist es nach Erkenntnissen aus früheren Verfahren, die gleich gelagerte Fälle aus dem Verbandsgebiet des Antragsgegners betrafen, im Rahmen summarischer Überprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Veranlagung sog. altangeschlossener Grundstücke entgegenstehen, vielmehr handelt es sich insoweit um eine offene Frage, was angesichts des geltenden Prüfungsmaßstabs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (dazu Beschluss vom 1. August 2005 a.a.O.) zu Lasten des Antragstellers geht (vgl. Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 -, ferner OVG Bbg., Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 - MittStGB Bbg. 2004, 356).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Für den Senat ist es nach Erkenntnissen aus früheren Verfahren, die gleich gelagerte Fälle aus dem Verbandsgebiet des Antragsgegners betrafen, im Rahmen summarischer Überprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Veranlagung sog. altangeschlossener Grundstücke entgegenstehen, vielmehr handelt es sich insoweit um eine offene Frage, was angesichts des geltenden Prüfungsmaßstabs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (dazu Beschluss vom 1. August 2005 a.a.O.) zu Lasten des Antragstellers geht (vgl. Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 -, ferner OVG Bbg., Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 - MittStGB Bbg. 2004, 356).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Denn in beiden Satzungen war die Regelung zum Beitragsmaßstab insofern unvollständig und mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung wegen fehlenden Mindestgehalts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, als darin ein Artzuschlag für zugelassene industrielle Nutzungen nicht geregelt war, dessen es wegen der Ausweisung von Industriegebieten in der Stadt Fürstenwalde durch Bebauungsplan bedurfte (vgl. dazu konkret OVG Bbg., Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, allgemein zur Erforderlichkeit eines Zuschlages für die Art der baulichen Nutzung: Urteil des Senats vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06
    Denn in beiden Satzungen war die Regelung zum Beitragsmaßstab insofern unvollständig und mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung wegen fehlenden Mindestgehalts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, als darin ein Artzuschlag für zugelassene industrielle Nutzungen nicht geregelt war, dessen es wegen der Ausweisung von Industriegebieten in der Stadt Fürstenwalde durch Bebauungsplan bedurfte (vgl. dazu konkret OVG Bbg., Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, allgemein zur Erforderlichkeit eines Zuschlages für die Art der baulichen Nutzung: Urteil des Senats vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung).

    Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Maßgeblich für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des konkreten Buchgrundstücks, das bei verbleibenden Zweifeln einheitlich zu veranlagen ist (vgl. Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 5 f. des E.A.).

    Von einer solchen "Regelmäßigkeit" des Vorliegens zweier wirtschaftlicher Einheiten kann jedoch auch hier nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O. S. 5 f. des E.A.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 9 N 58.07 -, S. 3 f. des E.A.).

    Zum einen geht aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandburg vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) aufgrund - wie ausgeführt - fehlender Auseinandersetzung mit der bisher zu diesen übergreifenden Grundstücken vertretenen Auffassung der Einheitlichkeit der Grundstücke nicht hervor, dass das OVG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, a.a.O. und vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) in Zukunft abweichen möchte.

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Nach der (neueren) Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (a.A. noch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8), der die Kammer bereits gefolgt ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 41) und woran festgehalten wird, zerfällt insoweit ein vom (beplanten oder unbeplanten) Innen-in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gelten.
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (a.A. noch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8), der die Kammer folgt, zerfällt insoweit ein vom Innen-in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gelten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12

    Begründung der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke oder bei

    Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung).

    Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung).

    Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    62 Diese Regelung entspricht zwar der Rechtlage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.), wonach grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker, a.a.O., § 8 Rn 325).
  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff - sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten - stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar; bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme gilt der Regelfall (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2015, a. a. O.).
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff, wie er § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 KAG zugrunde liegt, sind im Außenbereich gelegene, gewerblich oder baulich nicht genutzte Flächen grundsätzlich nicht bevorteilt, weil Bauen im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig ist und deshalb die abwasserseitige Erschließung im Regelfall keinen Vorteil in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit vermitteln kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris Rn. 10).
  • VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12

    Straßenbaubeitrag; Buchgrundstück; groß; durchlaufend; Bebauungsplan; zwei

  • VG Cottbus, 22.03.2011 - 6 K 528/09

    Heranziehung eines Grundstücks zur Entrichtung des Schmutzwasserbeitrags und

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

  • VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09

    Anschluss an zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung

  • VG Cottbus, 07.03.2011 - 6 K 864/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Schmutzwasseranschlussbeitrags

  • VG Potsdam, 08.06.2016 - 12 K 3029/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

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